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STRATEGIE27. Januar 2021

N26 vor Einstufung als Finanzholding?

Laut Reuters erwägt die BaFin, die Berliner Neobank N26 als Finanzholding einzustufen und sich so stärkere Prüfrechte zu sichern. Damit erreicht der Disput zwischen Startup und Finanzaufsicht eine neue Eskalationsstufe.

Das Firmenkonglomerat um N26 wird größer – für die BaFin Anlass, genauer hinzuschauen. <Q> N26, Pete Linforth / Pixabay
Das Firmenkonglomerat um N26 wird größer – für die BaFin Anlass, genauer hinzuschauen. N26, Pete Linforth / Pixabay

 

Das neue Jahr sollte eigentlich mit positiven Nachrichten beginnen. Zum Beispiel mit Sieg beim Website-Ranking von IT-Finanzmagazin.de. Oder mit der Meldung, dass der ehemalige Zalando-Manager Dr. Jan Kemper als CFO in das Berliner Unternehmen eintritt und es fit machen soll für den IPO spätestens im Jahr 2023.

Jetzt sieht es danach aus, als kämen auf den Finanzchef ganz andere Aufgaben zu. Mit Verweis auf zwei Insider meldet Reuters, dass die BaFin entschlossen ist, N26 zur Finanzholding zu erklären – ein Schritt, den sie im Fall der zusammengebrochenen Wirecard versäumt hatte. Mit der Einstufung gehen erhebliche Änderungen an Prüf- und Aufsichtsrechten einher. Umgekehrt würde diese Maßnahme dem FinTech erhebliche Reporting-Pflichten auferlegen.

Konkrete Veränderungen in der Aufsicht

Aus einer kleinen Anfrage zum Fall Wirecard ergibt sich, welche Anforderungen und Befugnisse der BaFin sich aus der Einstufung als Finanzholding ergeben:

  • § 2d KWG – Anforderungen an die Leitungsorgane
  • § 12a KWG bezüglich der Pflichten bei Begründung von Unternehmensbeziehungen
  • § 24 Abs. 3a KWG – zusätzliche Anzeigepflichten zu den Verhältnissen der Finanzholding-Gesellschaft
  • § 25d KWG – Anforderungen an die Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane
  • § 44 KWG – aufsichtliche Auskunfts- und Prüfungsrechte gegenüber einer Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a KWG
  • § 45a KWG – Eingriffsbefugnisse gegenüber Finanzholding-Gesellschaften an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a KWG

Es geht noch mehr…

Wird die N26 GmbH darüber hinaus als übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a KWG bestimmt, entstehen weitere aufsichtliche Anforderungen und Befugnisse:

  • Art. 11 CRR i. V. m. insb. § 10a KWG – Anforderung der Einhaltung der Eigenmittel-, Liquiditäts- und Großkreditanforderungen sowie der Leverage Ratio auf Gruppenebene
  • § 25 Abs. 2 KWG – Anforderung der Einreichung von Finanzinformationen auf Gruppenebene
  • § 25a Abs. 3 KWG – Anforderung einer angemessenen Geschäftsorganisation auf Gruppenebene
  • § 26 Abs. 3 KWG – Anforderung der Vorlage eines Konzernabschlusses oder Konzernlageberichts
  • § 26a KWG – Anforderung einer Offenlegung auf Gruppenebene
  • §§ 10 Abs. 3, 45 ff KWG – Eingriffsbefugnisse zur Adressierung erhöhter Risiken oder bei Verletzung aufsichtlicher Anforderungen auf Gruppenebene

Wachsendes Firmenkonglomerat

Das eigentliche Bankgeschäft, das bislang von der BaFin allein geprüft wird, liegt in der N26 Bank GmbH. Die Muttergesellschaft N26 GmbH versammelt immer mehr Tochtergesellschaften um sich, teils mit Gewinnabführungsvereinbarungen. Zu den Berliner Gesellschaften, zum Teil erst im Dezember gegründet, zählen derzeit:

  • N26 GmbH
  • N26 Bank GmbH
  • N26 Operations GmbH
  • N26 Verwaltung UG
  • N26 Beteiligungs UG
  • N26 Tech GmbH
  • N26 Growth GmbH

Die N26 Inc., die zusammen mit der kalifornischen Axos-Bank US-amerikanische Kunden bedient, ist in New York ansässig. Darüber hinaus finden sich im Umfeld der N26-Manager eine N25 Ventures UG sowie mehrere Venture-Unternehmen unter dem Namen der N26-Geschäftsführer.

Welche dieser Unternehmen die BaFin als Teil einer gemeinsam zu prüfenden Finanzholding sieht, bleibt offen, bis die Bankenaufsicht einen entsprechenden Beschluss fasst und diese Maßnahme veröffentlicht. Auf Nachfrage von IT-Finanzmagazin.de wurde eine Auskunft mit Verweis auf den Datenschutz abgelehnt.

Bankenaufseher unter Druck

Bei der N26 Bank sind rund 100 Mitarbeiter beschäftigt, während dem gesamten Unternehmen rund 1.500 Mitarbeiter angehören – die Finanzaufseher können also nicht einmal 10 Prozent des FinTechs kontrollieren. Die BaFin hatte bereits moniert, dass zu viele Aufgaben aus der Bank an andere Gesellschaften ausgelagert würden. Die Aufseher verlieren auf diese Weise den Zugriff auf bestimmte Vorgänge. Mit der Einstufung als Finanzholding könnten sie einer solchen Entwicklung entgegentreten.

Laut den Quellen von Reuters gebe es derzeit keinen konkreten Anlass, die Aufsicht auszuweiten. Dennoch strebe die BaFin diesen Schritt als Vorsichtsmaßnahme an. Nach dem Zusammenbruch von Wirecard waren die Finanzaufseher stark kritisiert worden, weil sie das schnell wachsende Unternehmen mit (scheinbaren) Milliardenumsätzen nicht umfassend überwacht hatte. Offenbar will sie nun vermeiden, ein zweites Mal in so eine Situation zu kommen.

In der Vergangenheit hatte die BaFin bereits bei der N26-Bank eingegriffen. So wurden 2019 stärkere Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus angemahnt. 2018 gab es eine Sonderprüfung, in deren Folge mehrere Mängel abgestellt werden mussten. Dazu gehörte eine mangelhafte Kundenidentifikation im Ausland, was vorübergehend zum Stopp der Zahlungsabwicklung durch Volksbanken zur Folge hatte Auch der Umgang mit einem Fehler bei Datenzugriffsrechten im vergangenen Herbst bot Anlass zu Diskussionen.

Neben N26 kommen auch weitere Unternehmen in Betracht, künftig als Finanzholding eingestuft zu werden. Branchenkenner nennen beispielsweise die Deutsche Börse, aber auch einige FinTechs könnten betroffen sein. Bei insgesamt neun Unternehmen würde momentan eine Einstufung als Finanzholding geprüft. hj

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