BaFin nimmt C24 Bank ins Visier: Defizite in der Geldwäscheprävention offengelegt

C24 Bank
Die BaFin ordnete an, dass die C24 Bank unverzüglich angemessene und wirksame Maßnahmen einleitet, um die identifizierten Missstände zu beseitigen. Dazu gehört auch die Pflicht, regelmäßig über den Fortschritt gegenüber der BaFin und der Deutschen Bundesbank zu berichten. Zusätzlich wurde ein Sonderbeauftragter eingesetzt, der die Umsetzung der aufsichtlichen Vorgaben im Unternehmen engmaschig überwachen und direkt an die Behörde zurückmelden soll. Parallel hat die BaFin erhöhte Eigenmittelanforderungen festgelegt, um Risiken aus der unzureichenden Geschäftsorganisation abzufedern.
Um die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, hat die BaFin zudem einen Sonderbeauftragten für das Institut bestellt. Der Sonderbeauftragte wird der BaFin fortlaufend über den Umsetzungsfortschritt im Institut berichten.“
Aus der BaFin-Mitteilung
Konkret beanstandet die Aufsicht vor allem Schwachstellen im Verdachtsmeldeverfahren sowie in der Bearbeitung und Organisation von Auskunftsverpflichtungen, die überwiegend im Zusammenhang mit betrügerisch genutzten Konten standen. Damit reiht sich die C24 Bank in eine Reihe von Instituten ein, deren digitale Geschäftsmodelle unter dem Druck steigender Missbrauchsversuche stehen und bei denen die Effektivität interner Kontrollsysteme zunehmend ins Zentrum regulatorischer Aufmerksamkeit rückt.
C24 soll vor allem bei Einhaltung des Geldwäschegesetzes nachbessern

Kai Hartmann Photography / BaFin
Die BaFin macht deutlich, dass sie bei Mängeln in der Geschäftsorganisation verpflichtet ist, einzuschreiten. Dazu zählt die Vorgabe, identifizierte Defizite innerhalb bestimmter Fristen zu beheben. Im Bereich der Geldwäscheprävention kann die Aufsicht zudem verlangen, Kontrollhandlungen zu erweitern oder neu zu implementieren, um betrügerische Transaktionen zu verhindern. Dies betrifft insbesondere den Kundenannahmeprozess, die laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen sowie die Ausgestaltung des Verdachtsmeldewesens. Ebenso müssen Institute gewährleisten, dass sie personell und technisch-organisatorisch so ausgestattet sind, dass alle Anforderungen des Geldwäschegesetzes erfüllt werden können.
Rechtliche Grundlage der Maßnahmen sind unter anderem § 25a Absatz 2 KWG sowie § 6 und § 51 Absatz 2 GwG. Sie sollen sicherstellen, dass Kreditinstitute ein funktionierendes Risikomanagement unterhalten, Risiken korrekt identifizieren und angemessene Schlussfolgerungen daraus ziehen. Die C24 Bank sieht sich damit nicht nur einer intensiven behördlichen Aufsicht ausgesetzt, sondern steht zugleich in der Pflicht, ihre internen Prozesse, Systeme und Kontrollen tiefgreifend zu überarbeiten.
Die Entscheidung der BaFin ist bestandskräftig und wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben veröffentlicht. Der Fall unterstreicht erneut, wie hoch der regulatorische Anspruch an digitale Banken ist und wie schnell vermeintliche Effizienzgewinne in der Geschäftsorganisation zum Risikofaktor werden können, wenn Kontrollmechanismen nicht mit der Dynamik moderner Betrugsszenarien Schritt halten. Die C24 Bank ist eine deutsche Direktbank und gehört zur Check 24-Gruppe. Sie wurde als eigenständiges Kreditinstitut gegründet und unterliegt der Aufsicht von BaFin und Bundesbank. Das Institut bietet vor allem Girokonten und damit verbundene digitale Finanzdienstleistungen an, wobei der Fokus auf einer vollständig mobilen Nutzung und der Anbindung an das Ökosystem der Finanzplattform Check 24 liegt.tw
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