DK-Stellungnahme zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)

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Darüber hinaus begrüßt die DK jegliche Bestrebungen, operative Aufwände für die Institute zu reduzieren, wie beispielsweise die Anhebung der Bagatellgrenze für Organkredite.
Jedoch enthält der Entwurf einige Änderungen, die zusätzliche Anforderungen schaffen, Kosten verursachen und Institute in ihrer Handlungsfähigkeit einschränken.”
Zudem weitet er Aufsichtsbefugnisse teilweise in einem Ausmaß aus, der aus Sicht der DK nicht verhältnismäßig ist. Gleichzeitig sollten noch weitere Entlastungspotenziale genutzt werden. Dies gilt zum einen für die Umsetzung der CRD VI – insbesondere bei den ESG-bezogenen Anforderungen, die aus Sicht der DK noch nicht proportional genug ausgestaltet sind. Zum anderen sollte das Ziel des Bürokratieabbaus auch über die CRD VI-Umsetzung hinaus noch konsequenter verfolgt werden.
So sollte das BRUBEG genutzt werden, um einen praxistauglichen und rechtssicheren AGB-Änderungsmechanismus gesetzlich zu regeln.
Generelle Anmerkungen zu weiteren notwendigen kreditwirtschaftlichen Gesetzesanpassungen
Die Praxis benötigt dringend einen praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus: Die DK betont die Notwendigkeit, die durch das BGH-Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) zum AGB-Änderungsmechanismus entstandene und bis heute fortdauernde Rechtsunsicherheit durch eine geeignete Gesetzesanpassung schnellstmöglich zu beseitigen. Die gegenwärtige Situation hat unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand zur Folge und ist verbraucherunfreundlich. Die DK fordert eine praxisorientierte Lösung. Das BRUBEG böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxisgerechter AGB-Änderungsmechanismus.
Anmerkungen der DK zu den vorgeschlagenen Änderungen des Referentenentwurfs eines BRUBEG
Konkret hat die DK zu den diversen Artikel eines BRUBEG etliche Anmerkungen zusammengefasst:
- Artikel 1 – Änderung des Kreditwesengesetzes
- Artikel 2 – Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes
- Artikel 12 – weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung
- Artikel 14 – Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
- Artikel 17 – Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
- Artikel 19 – Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes
- Artikel 20 – Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
- Artikel 21 – Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
- Artikel 28 – Inkrafttreten
Fazit
Die DK fordert eine praxisorientierte Lösung. Das BRUBEG böte einen geeigneten Anknüpfungspunkt und die Chance zur kurzfristigen Umsetzung. Gebraucht wird ein praxisgerechter AGB-Änderungsmechanismus.dk
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