„GPAI Code of Practice“ – Bitkom befürchtet Infinite Risk-Scanning. Wer patched KI-Model-Governance rechtzeitig?

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Damit der AI Act wirklich praxistauglich umgesetzt werden kann, müssen aber sehr umfassende, aber vage formulierte Prüfpflichten nachgebessert und der bürokratische Aufwand deutlich reduziert werden. Der Code of Practice darf keine Bremse für den KI-Standort Europa werden.”
Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung
Die EU-Kommission hat heute den von einer unabhängigen Expertenkommission erstellten „GPAI Code of Practice” veröffentlicht, in den Vorschläge von mehr als 1.000 Stakeholdern eingeflossen sind. Er soll Klarheit darüber schaffen, wie die Anforderungen des AI Act für sogenannte Allzweck-KI-Modelle (GPAI-Modelle) umgesetzt werden müssen, die besonders leistungsfähig und vielseitig einsetzbar sind und etwa die technologische Grundlage für Anwendungen wie ChatGPT bilden.
Kritisch sieht der Bitkom (Website) die verschärfte Verpflichtung zur offenen Risikosuche bei sehr leistungsstarken KI-Modellen, der sogenannten „open-ended risk identification”. Das bedeutet, dass Unternehmen kontinuierlich nach potenziell denkbaren Risiken suchen müssen, die ein KI-Modell verursachen könnte.
Zusammen mit uneindeutig definierten Grundrechtsrisiken und gesellschaftlichen Risiken, bei denen häufig kaum etablierten Methoden zur Identifikation und Bewertung existieren, entsteht neue Rechtsunsicherheit für europäische KI-Anbieter”
Zudem verursacht der „Code of Practice” an zentralen Stellen neuen bürokratischen Aufwand, etwa was Dokumentationspflichten bei Beschwerden von Rechteinhabern angeht.
Positiv sieht der Bitkom dagegen, dass bei Fragen der Sicherheit nun der Fokus mehr auf die zu erreichenden Ergebnisse gelegt und darauf verzichtet wird, konkrete Methoden vorzugeben. Das lässt den Anbietern von Allzweck-KI-Modellen mehr Freiheit bei der Wahl der verwendeten Methoden und berücksichtigt besser die hohe technologische Entwicklungsdynamik in diesem Bereich. Für mehr Rechtssicherheit sorgt zudem, dass die Anbieter von Allzweck-KI-Modellen bei der Nutzung von Daten Dritter wie öffentlich verfügbaren Daten – sogenannte „third party sets” – grundsätzlich von der Verantwortung ausgenommen sind.aj
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