STRATEGIE28. März 2023

Herausforderung für Banken: Digitale Barrierefreiheit wird Pflicht

Tüv Süd

Mit der München. EU-Richtlinie “2019/882” (European Accessibility Act – EAA) tritt ab Juni 2025 ein Gesetz zur digitalen Barrierefreiheit in Kraft. Unternehmen müssen ihre Produkte und Dienstleistungen daher im Vorfeld auf digitale Barrierefreiheit prüfen und gegebenenfalls den gesetzlichen Vorgaben entsprechend optimieren. Ein Thema, das auch und insbesondere Banken und Finanzdienstleister betrifft und diesen insbesondere in einigen Punkten einiges abverlangen dürfte.

Der Tüv Süd bietet Unternehmen ab sofort Unterstützung bei der Umsetzung der neuen EU-Verordnung an. Die Dienstleistung besteht darin, die digitale Zugänglichkeit von Produkten nach EN 301549 zu prüfen und Schulungen zur Verbesserung der digitalen Zugänglichkeit durchzuführen. Ziel der EAA ist es, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen einen uneingeschränkten Zugang zu einer Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen haben.

Betroffen sind unter anderem Computer und Betriebssysteme, Smartphones und andere Kommunikationsgeräte, E-Reader, Ticket- und Geldautomaten sowie Internetseiten und mobile Dienste, Bankdienstleistungen und E-Commerce-Services wie Online-Shops. Damit wird insbesondere für Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit geschaffen, Bankdienstleistungen sowie Online- und Mobile-Banking in Anspruch zu nehmen.

Digitale Barrierefreiheit und die Norm EN 301549

Um sicherzustellen, dass alle Nutzer Zugang zu ihren Produkten und Dienstleistungen haben, ist die digitale Barrierefreiheit ein wichtiges Thema für Unternehmen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Norm EN 301549, die besagt, dass alle auf einer Website angebotenen Informationen und Funktionen für alle Nutzer zugänglich sein müssen – unabhängig von möglichen körperlichen, kognitiven oder auch technischen Beeinträchtigungen.

Sie gilt bereits heute für Behörden, ab 2025 für mittelständische Dienstleister mit mindestens zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als zwei Millionen Euro sowie für Hersteller von Produkten unabhängig von ihrer Größe. Bei Nichteinhaltung sind empfindliche Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vorgesehen. Die EU-Konformitätserklärung für betroffene Produkte wird künftig auch die digitale Barrierefreiheit beinhalten.

Die Hersteller müssen sicherstellen, dass sie die Anforderungen des EAA erfüllen, wenn sie ihre Produkte mit der CE-Kennzeichnung versehen. Grundlage für die Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit ist die europäische Norm EN 301549. Sie legt fest, welche technischen Anforderungen barrierefreie Internetseiten sowie digitale Dienstleistungen und Produkte erfüllen müssen. Bei der Umsetzung der Anforderungen unterstützt der Tüv Süd Unternehmen durch Prüfungen und Zertifizierungen.

Beispiele für digitale Barrierefreiheit

Für Menschen mit Farbenblindheit oder Rot-Grün-Schwäche sowie generell für Menschen mit Sehbehinderungen sind beispielsweise ein hoher Text-Hintergrundkontrast und eine angemessene Schriftgröße wichtig. Zu den Anforderungen an die Gestaltung gehören unter anderem auch eine möglichst einfache und klare Strukturierung der Seiten und eine klar verständliche Sprache in den Texten. All dies sind ohnehin Anforderungen an eine gute Benutzerführung, so dass ein solches Gesetz generell begrüßt wird.

Tüv Süd engagiert sich dafür, dass digitale Informationen und Technologien für alle Menschen zugänglich und nutzbar sind. Wer sich bereits jetzt mit der neuen Norm befasst und kompetente Experten mit ins Boot holt, ist klar im Vorteil: Barrierefreiheit ist mehr als ein Pflichtprogramm. Sie eröffnet zusätzliche Kundenpotenziale und setzt ein Zeichen für Inklusion.”

Markus Müller, Leiter Software & Security bei Tüv Süd

tw

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