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IT RECHT & REGULIERUNG15. Oktober 2018

Ein Paukenschlag: Handel und Vermittlung von Bitcoins zukünftig erlaubnisfrei?

Dr. Christian Conreder bewertet für IT Finanzmagazin das Bitcoins-Urteil
Dr. Christian Conreder, Rechtsanwalt, ist Associate Partner bei der Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft SteuerberatungsgesellschaftDr. Christian Conreder

Eines der ersten Urteile in Sachen Krypto­währungen verkündet in Abweichung zur Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht (BaFin) mit einem Paukenschlag: Bitcoins sind weder eine Rechnungseinheit noch ein Finanzinstrument nach dem Kreditwesensgesetz (KWG).

von Dr. Christian Conreder, Rödl Rechtsanwalts­gesellschaft Steuerberatungsgesellschaft  

Mit seinem Urteil vom 25. September 2018 (Az. 161 Ss 28/18 (35/18) hat das Kammergericht Berlin zu einer in der Finanzwelt viel diskutierten Frage wegweisend Stellung genommen. Es urteilte, dass der Handel mit Bitcoins keine Straftat sei, da Bitcoins keine Finanzinstrumente i.S.d. § 1 KWG  seien. Die Vorinstanz (Amtsgericht Tiergarten) hingegen hatte den Angeklagten – der als Verantwortlicher einer Gesellschaft eine Internethandelsplattform betrieb, auf der mit Bitcoins gehandelt werden konnte – noch wegen fahrlässigen Verstoßes gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG zu einer Geldstrafe verurteilt.

Das Kammergericht Berlin kam nun aber zu dem Schluss, dieser Handel mit Bitcoins unterfalle nicht der Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 S. 2 KWG, da die virtuelle Währung Bitcoin kein Finanzinstrument i.S.d. § 1 KWG sei, so dass im Ergebnis auch keine Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG angenommen werden könne.

Noch aufsehenerregender als das Urteil an sich ist indes die Begründung, mit der das Kammergericht Berlin seine Entscheidung darlegt. Sie übt deutliche Kritik an der BaFin, die in ihrer viel beachteten Veröffentlichung Bitcoin als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten gemäß § 1 Absatz 11 Satz 1 KWG qualifiziert.”

Autor Dr. Christian Conreder
Dr. Christian Conreder, Rechtsanwalt, ist Associate Partner bei der Rödl Rechts­anwalts­gesell­schaft Steuerberatungsgesellschaft mbH am Standort Hamburg und leitet den Bereich Kapitalanlagerecht. Der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt im Bank- und Kapitalmarktrecht, namentlich in den Bereichen des Zahlungsverkehrs- und Kapitalanlagerechts. Neben Kapitalverwaltungsgesellschaften, Emissionshäusern und Family Offices berät Herr Dr. Conreder u a. Banken, Zahlungsdienstleister, Kartenemittenten und FinTechs in zivil- und aufsichtsrechtlichen Fragestellungen.
Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin ist eine Rechnungseinheit aber nur eine solche, die

die Ver­gleich­bar­keit  von Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen in­ner­halb un­ter­schied­li­cher Län­der durch Ver­wen­dung ei­ner all­ge­mein­gül­ti­gen und ver­ständ­li­chen Ein­heit er­mög­li­chen soll.“

Das dies allerdings neben Devisen auch der Fall bei sog. Kryptowährungen seien solle, ergebe sich nicht aus der Auslegung des Gesetzes, sondern sei allein Auffassung der BaFin, die verkenne, dass „es nicht Aufgabe der Bundesbehörden ist, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen“. Bitcoins fehle es nach Auffassung des Gerichts im Gegensatz zu anderen Rechnungseinheiten gerade „an einer allgemeinen Anerkennung und der entsprechenden vorhersehbaren Wertbeständigkeit“, so dass eine Vergleichbarkeit mit Rechnungseinheiten ausscheide und damit kein Finanzinstrument i.S.d. KWG vorliege. Sollte (dennoch) eine Strafbarkeit vom Gesetzgeber intendiert sein, sei es seine höchst eigene Aufgabe unter Beachtung des Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG einen entsprechenden Straftatbestand im Wege des demokratisch-parlamentarischen Willensprozesses zu formulieren.

Sollte sich diese Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin durchsetzen, würde dies viele Geschäftsmodelle im Kryptobereich vereinfachen und „beflügeln“, da künftig zumindest häufig keine Erlaubnis nach dem KWG und damit einhergehend ein erhöhter Organisationsaufwand von Nöten wäre.”

Ferner ist mit Spannung zu beobachten, wie und wann der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert.Dr. Christian Conreder

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