Verbraucherzentrale Sachsen verklagt Sparkasse Zwickau wegen AGB-Pop-up im Online-Banking

ChatGPT
Konkret geht es um ein Pop-up-Fenster, das beim Login ins Online-Banking erschienen sein soll. Verbraucher konnten demnach zwischen zwei Optionen wählen: „Zustimmen“ oder „Später zustimmen“. Eine Möglichkeit, die Aufforderung abzulehnen, dauerhaft auszublenden oder den Login ohne entsprechende Auswahl fortzusetzen, habe es aus Sicht der Verbraucherzentrale dagegen nicht gegeben. Wer die Zustimmung nicht erteilen wollte, musste demnach bei jeder Anmeldung erneut auf „Später zustimmen“ klicken.
Die Verbraucherzentrale Sachsen sieht darin einen unzulässigen Druck auf Bankkundinnen und Bankkunden. Gerade der Zugang zum Online-Banking sei für viele Menschen Voraussetzung, um alltägliche Finanzgeschäfte zu erledigen, Überweisungen vorzunehmen oder den Kontostand zu prüfen. Diese Abhängigkeit dürfe nicht dazu genutzt werden, Zustimmungserklärungen zu Vertragsänderungen einzuholen.
Eine Zustimmung zu geänderten Vertragsbedingungen muss freiwillig erfolgen. Verbraucher dürfen nicht durch wiederholte Pop-ups im Login-Prozess faktisch zur Zustimmung gedrängt werden.“
Niklas Zehrfeld, Referent für Rechtsdurchsetzung Finanzdienstleistung, Verbraucherzentrale Sachsen
Abmahnung erteilt – dann folgte die Klage
Nach Angaben der Verbraucherzentrale hatte sie die Sparkasse Zwickau zunächst abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Da das Institut diese Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe, reichte die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht Zwickau ein. „Gerade beim Online-Banking sind Kunden darauf angewiesen, schnell und zuverlässig auf ihr Konto zugreifen zu können. Diese Situation darf nicht genutzt werden, um Zustimmungserklärungen einzuholen“, erklärt Niklas Zehrfeld, Referent für Rechtsdurchsetzung Finanzdienstleistung, Verbraucherzentrale Sachsen.
Der Fall ist Teil einer größeren Auseinandersetzung um AGB-Änderungen im Bankensektor. Ausgangspunkt war ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2021. Damals hatte der BGH entschieden, dass Banken Änderungen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte nicht ohne Weiteres über eine sogenannte Zustimmungsfiktion durchsetzen dürfen. Schweigen der Kundinnen und Kunden durfte demnach nicht mehr pauschal als Zustimmung zu neuen Vertragsbedingungen gewertet werden. Seitdem müssen Banken und Sparkassen aktive Zustimmungen zu Vertragsänderungen einholen. In der Praxis hat das allerdings neue Konflikte ausgelöst: Institute müssen ihre Kunden rechtssicher erreichen, dürfen dabei aber nicht den Eindruck erwecken, dass die Zustimmung alternativlos ist. Verbraucherschützer beobachten deshalb seit Jahren, wie Kreditinstitute mit den Vorgaben des BGH umgehen.
Bereits 2023 hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband in einem ähnlichen Kontext gegen die Sparkasse Wittenberg vor dem Landgericht Dessau-Roßlau eine einstweilige Verfügung erwirkt. Dort sollten Kunden nach Darstellung des vzbv mit ihrer Unterschrift auf einem Überweisungsträger nicht nur eine Überweisung auslösen, sondern zugleich den AGB sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis zustimmen. Das Gericht untersagte dieses Vorgehen. Der vzbv sah darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit.
Wie digitale Zustimmungsstrecken aufgebaut sein müssen
Im aktuellen Fall gegen die Sparkasse Zwickau geht es nun nicht um Papierformulare, sondern um die Gestaltung digitaler Zustimmungstrecken im Online-Banking. Für Banken und Sparkassen ist der Fall deshalb über den konkreten Einzelfall hinaus relevant. Er berührt die Frage, wie Institute Vertragsänderungen digital einholen dürfen, ohne den Zugang zu zentralen Banking-Funktionen faktisch als Druckmittel einzusetzen. Die gerichtliche Entscheidung in der Sache wird sich um die Frage drehen, wo die Grenze zwischen einer rechtssicheren Einholung aktiver Zustimmung und einer unzulässigen Drucksituation im digitalen Banking verläuft. Für Banken und Sparkassen ist der Fall deshalb auch über Zwickau hinaus relevant: Nach dem BGH-Urteil zur Zustimmungsfiktion müssen Institute Vertragsänderungen aktiv bestätigen lassen. Die dafür genutzten digitalen Prozesse müssen jedoch so gestaltet sein, dass Kundinnen und Kunden ihre Entscheidung frei treffen können.tw
Sie finden diesen Artikel im Internet auf der Website:
https://itfm.link/247386


Schreiben Sie einen Kommentar