ALLGEMEIN22. April 2024

BaFin verhängt Maßnahmen gegen die FNZ Bank und die Fondsdepot Bank

Leonhard Lenz / FNZ Bank SE

Einmal mehr schickt die BaFin einen Sonderbeauftragten zu einer deutschen Bank. In diesem Fall trifft es gleich zwei Institute oder vielmehr Marken, die vor allem als Dienstleister für Anlageberater und Vermittler bekannt sind. Demnach bekommt unter anderem der Fondsspezialist Fondsdepot Bank in Hof Unterstützung als auch dessen Konzernmutter, die FNZ Bank, die viele noch mit dem Namen Ebase verbinden. Was den beiden Banken konkret zur Last gelegt wird und was sich nun durch die Intervention der Finanzaufsicht BaFin ändert, erfahren Sie bei IT-Finanzmagazin.

Die FNZ Bank, die früher European Bank for Financial Services, kurz Ebase hieß, ist ein Finanzdienstleistungsinstitut aus Aschheim bei München. Die B2B-Direktbank, die zuletzt eine Tochtergesellschaft der Commerzbank sowie der Comdirect war, ist ein Serviceanbieter für Dienstleistungen für Finanzvertriebe, Vermögensverwalter und FinTechs. Ebenfalls in diesem Umfeld ist die Fondsdepot Bank anzusiedeln.

Nun hat die Finanzaufsicht BaFin einen Sonderbeauftragten in die FNZ Bank SE und Fondsdepot Bank GmbH entsandt. Dieser soll darüber wachen, dass die Institute ihre ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen. Zudem hat die BaFin angeordnet, dass die Fondsdepot Bank ihre ausstehenden Kundenaufträge und Beschwerden unverzüglich abbaut.

FNZ und Fondsdepot Bank melden Rückstau in der Kundenbetreuung

Laut Aussage des Kreditinstituts kam es zu einem Rückstau in der Kundenbetreuung im Zuge zustimmungspflichtiger AGB-Änderungen und dem Versand dieser AGB an alle Kunden. Der Sonderbeauftrage soll nun vor allem beaufsichtigen und sicherstellen, dass die Fondsdepot Bank und die FNZ / Ebase ihre ausstehenden Kundenaufträge und Beschwerden abbauen.

Im Vorfeld der Maßnahme hatte die BaFin im Rahmen von Sonderprüfungen bei beiden Instituten Mängel in der Geschäftsorganisation festgestellt. So entsprachen die Systeme und Prozesse im Bereich der Informationstechnologie nicht den Anforderungen des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Für die Fondsdepot Bank und die FNZ Bank hatte die BaFin deshalb bereits die Eigenmittelanforderungen erhöht. Über die zügige Beseitigung der Mängel in der Geschäftsorganisation soll nun ein Sonderbeauftragter wachen.

Wir begrüßen die Validierung der erfolgreichen Abarbeitung der Feststellungen aus der §44-Prüfung durch den Sonderbeauftragten der BaFin. Neben der planmäßigen und erfolgreichen Abarbeitung der Feststellungen haben wir bereits unterschiedliche Anpassungen und Stärkungen der Strukturen vorgenommen und so die Bank konsequent und ganzheitlich weiterentwickelt, um für unsere Partner und Kunden optimal aufgestellt zu sein. Das der Sonderbeauftragte auch den Merger mit der Fondsdepot Bank begleitet, sehen wir als zusätzliche wertvolle Validierung, um im Sinne unserer Partner und Kunden die bestmögliche Qualität bei der Umsetzung sicherzustellen.”

Peter Karst, CEO der FNZ Bank

Kundenbeschwerden wegen unbearbeiteter Wertpapieraufträge

Doch das ist nicht alles: In der Fondsdepot Bank häufen sich Kundenbeschwerden. Auslöser waren zahlreiche unbearbeitete Wertpapieraufträge. Wertpapiere wurden insbesonder demnach oft nur verzögert übertragen. Der unverzügliche Abbau des Bearbeitungsrückstandes wurde von der BaFin angeordnet. Ob die Bank geeignete Maßnahmen ergreift, um einen erneuten Rückstand zu vermeiden, wird der Sonderbeauftragte in diesem Zusammenhang prüfen.

Die beiden Institute planen, ihre Geschäfte zusammenzulegen. Der Sonderbeauftragte wird auch überwachen, ob sie dabei ihre bankaufsichtlichen und verbraucherschützenden Pflichten einhalten. Die Abarbeitung der Feststellungen habe aber nach Angaben der Bank auf Angebot, Services und Leistungserbringung für Partner und Kunden keinerlei Auswirkungen.

Was zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gehört

Durch eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und das betriebswirtschaftlich Notwendige bei den Kreditinstituten sichergestellt werden. Wie dies zu geschehen hat, ist in § 25a Abs. 1 KWG geregelt. Ein angemessenes und wirksames Risikomanagement ist wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation. Damit ist auch eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung verbunden.

Zur Geschäftsorganisation gehört auch das Beschwerdemanagement. So müssen Kreditinstitute wirksame und transparente Grundsätze und Verfahren für das Beschwerdemanagement zur unverzüglichen Bearbeitung von Beschwerden ihrer Kundinnen und Kunden vorhanden sein. Darüber hinaus haben Kreditinstitute gemäß § 69 Abs. 1 WpHG sicherzustellen, dass Aufträge von Kundinnen und Kunden unverzüglich ausgeführt oder an Dritte weitergeleitet werden.

Die BaFin kann tätig werden, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist. Grundlage hierfür ist § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann z. B. gegenüber dem betroffenen Institut die Beseitigung der Mängel anordnen. Die Überwachung der Mängelbeseitigung durch einen Sonderbeauftragten kann die BaFin anordnen. Dies hat die BaFin für die FNZ Bank und Fondsdepot Bank getan. Die Institute haben sich unmittelbar nach der Anordnung mit den Maßnahmen der BaFin einverstanden erklärt. Die Bescheide sind seit dem 9. April 2024 bestandskräftig.tw

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert