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FINTECH12. Mai 2020

BGH-Urteil gegen Banken: Klarna erzielt späten Sieg wegen Sofortüberweisung

Klarna

Es ist eigentlich ein nach digitalen Maßstäben uralter Streit – zwischen diversen Banken und dem Zahlungsdienstleister sofort: Die Banken und Sparkassen hatten in ihren AGB klar verboten, dass Kunden beispielsweise für den Dienst Sofortüberweisung, der inzwischen zu Klarna gehört, ihre Banking-Zugangsdaten weitergeben dürfen. Das Ganze liegt gefühlt mindestens ein Jahrzehnt zurück – und mutet angesichts aktueller Zahlungsauslösedienste und der zwischenzeitlich umgesetzten PSD2-Verordnung reichlich antiquiert an.
Und doch ist die PSD2 direkt auf diesen Streit zurückzuführen.

Der Zahlungsanbieter Klarna hat mit seiner Tochterfirma Sofort (die zu Beginn des Streits freilich noch lange nicht zum Unternehmen gehörte und zwischenzeitlich als eigener Dienst namens Sofortüberweisung auch gar nicht mehr auftritt, sondern zu den Klarna-Bezahlmethoden zählt) einen Sieg vor dem Bundesgerichtshof erzielt.

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hatte seinen Banken-Mitgliedern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) empfohlen, die bewusst versuchten, den Wettbewerb im deutschen Markt mit Zahlungsauslösediensten zu limitieren und damit Services wie die Sofortüberweisung außen vor zu lassen. Der Beschluss des BGH bestätigt nun eine Entscheidung des Bundeskartellamts vom Juni 2016: Bankenverbände haben den Mitgliedsbanken empfohlen, ihre Endkunden vor der Nutzung von Zahlungsauslösediensten wie der Sofortüberweisung in den AGBs zu warnen.

Banken-AGB sollten Sofortüberweisung unterbinden

In dem Rechtsstreit, der heute angesichts PSD2 und diversen Zugeständnissen der Banken fast schon antiquiert anmutet, ging es konkret um die Frage, ob deutsche Geldhäuser in ihren Sicherheitsklauseln verbieten konnten, dass Kunden PIN und TAN an dritte Anbieter wie Sofortüberweisung (Sofort GmbH) weitergeben oder zur direkten Echtzeitübertragung einsetzen. Gemeinsam mit dem Dachverband der Deutschen Kreditwirtschaft hatten der Bundesverband deutscher Banken (BdB), der Verband der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) sowie den Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) ihren Mitgliedern entsprechende Formulierungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) empfohlen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte dazu bereits im Januar 2019 entsprechende AGB-Formulierungen zum Onlinebanking für rechtswidrig erklärt und gab damit auch dem Beschluss des Bundeskartellamts Recht. Jetzt bestätigte nun der BGH das Urteil in letzter Instanz.

Klarna

Wir haben viele Jahre für dieses Urteil gekämpft und sind sehr erfreut über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Gleichzeitig bedauern wir, dass eine solche Entscheidung überhaupt erst getroffen werden musste.“

Robert Bueninck, Geschäftsführer DACH Klarna

Man sei bei Klarna angetreten, um ein sicheres, kostengünstiges und reibungsloses Einkaufserlebnis bieten zu können. „Wir sind überzeugt, dass der Finanzsektor Wettbewerb braucht, um auch in Zukunft innovationsfähig zu bleiben und dem Verbraucher mehr Flexibilität und Entscheidungsfreiheit zu geben.“ Klarna verstehe sich als Wachstumspartner für Händler, um ihr Online-Geschäft in Deutschland und in ganz Europa aufzubauen.

Sofort-Urteil: Durch die eigene PSD2-Geschichte überholt

Ob es bei dem Urteil Klarna, respektive Sofort GmbH, die das seinerzeit betrieben haben, nur noch ums Prinzip ging oder ob dahinter tatsächlich auch im Jahr 2020 noch ein handfester Vorteil steckt, darf diskutiert werden. Klar ist jedenfalls, dass die PSD2 viele der Streitpunkte im Hinblick auf die Vergabe von Rechten zur Zahlungsausführung und Übergabe von Kontoständen bereits obsolet macht. Das Beispiel zeigt aber sehr gut, wie wenig auf Augenhöhe in früheren Jahren FinTechs (die damals freilich noch nicht so hießen) und die etablierten Banken und Sparkassen gestritten haben (Institute verglichen die Methode der Sofort AG mit einem “Man-in-the-Middle-Angriff”. Das Verfahren gelangte vor das Amtsgericht in Köln, dann vor das Kartellamt, dass das Verfahren auf Eis legte, woraufhin die PSD2 entstand.)

Auch wenn es prinzipiell nicht sinnvoll ist, großzügig Dritten die Kontozugangsdaten auszuhändigen, gab es auch vor zehn Jahren bereits gute Gründe, ein solches System wie die Sofortüberweisung zu nutzen. tw

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