Geldwäscheprävention mangelhaft: BaFin nimmt Concardis in die Pflicht

Kai Hartmann Photography / BaFin
Das Unternehmen hat nun „angemessene technisch-organisatorische und personelle Maßnahmen zu treffen und aufrechtzuerhalten“, wie die BaFin erklärt. Dadurch müsse sichergestellt werden, dass Concardis durchgängig den gesetzlichen Verpflichtungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommt. Insbesondere gelte dies in Bezug auf Transaktionsüberwachung und sonstige interne Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 6 Geldwäschegesetz (GwG), 27 Absatz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sowie seinen Kundensorgfaltspflichten gemäß § 10 bis § 17 GwG.
BaFin hatte letztes Jahr verschiedene Zahlungsdienstleister geprüft
Wie üblich muss die Concardis die Aufsicht laufend über den Stand in der Mängelbeseitigung informieren. Die BaFin hatte letztes Jahr eine Reihe von Finanzdienstleistern, insbesondere Zahlungsdienstleister intensiver geprüft, aber zum damaligen Zeitpunkt keine näheren Angaben zu möglichen Ergebnissen und Auswirkungen gemacht. Die Concardis selbst erklärte jetzt gegenüber den Medien:
Wir haben einen umfassenden Plan zur Nachbesserung erstellt, um offene Feststellungen zeitnah abzuschließen. Wir werden auch weiterhin investieren, um unsere Systeme für Compliance und zur Geldwäscheprävention zu verbessern.”
Aus einer offiziellen Erklärung von Concardis

Concardis
Es gehört zur ordnungsgemäßen Geschäftspolitik aller verpflichteten Unternehmen im Finanzsektor, den Missbrauch des Finanzsystems durch Verschleierung und Verschiebung von Vermögenswerten illegaler Herkunft sowie Finanzierung von Terrorismus zu verhindern. Zentrales Ziel ist dabei, für Transparenz in den Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen und für eine Orientierung der konkreten Sicherheitsvorkehrungen der Verpflichteten an den zu vermeidenden Risiken (risikobasierter Ansatz) zu sorgen.tw
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