Anzeige
ARCHIV1. April 2021

Surcharging bei PayPal, Sofort & Co. erlaubt – eine erste Einordnung!

 Surcharging bei PayPal, Sofort & Co erlaubt – eine erste Einordnung durch Rechtsanwalt Dr. Christian Conreder, Rödl & Partner
Rechtsanwalt Dr. Christian Conreder, Rödl & PartnerRechtsanwalt Dr. Christian Conreder, Rödl & Partner

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25. März 2021 festgestellt, dass Händler in Deutschland bei Zahlungen mit PayPal und Sofort berechtigt sind, hierfür eine Gebühr Surcharging zu erheben. Diese Entscheidung überrascht auf den ersten Blick, denn mit Umsetzung der PSD2 wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein sog. Surcharging-Verbot (§ 270 a BGB) erlassen.

von Rechtsanwalt Dr. Christian Conreder, Rödl & Partner

Durch dieses Verbot soll verhindert werden, dass bspw. Online-Shop-Betreiber zusätzliche Entgelte für die Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente erheben.

Hintergrund der Entscheidung

Das Fernbusunternehmen Flixbus hat von seinen Kunden – im Gegensatz zu den Zahlungsmöglichkeiten (Debit- und Kreditkarte) – ein Entgelt für Zahlungen mit PayPal und Sofortüberweisung beim Ticketerwerb verlangt. Hiergegen ist die Wettbewerbszentrale gerichtlich vorgegangen, da diese der Auffassung war, die Erhebung der Gebühr verstoße gegen das Surcharging-Verbot. Dieser Auffassung schloss sich im Wesentlichen das Landgericht München I in seinem Urteil von 2018 an. Das OLG München kassierte mit seinem Urteil aber die Entscheidung des Landgerichts und erkannte die Entgelterhebung als rechtens an. Hiergegen wehrte sich die Wettbewerbszentrale mit einer Revision vor dem BGH.

Begründung des BGH

Der BGH hat in seiner Entscheidung das Urteil des OLG München bestätigt und festgestellt, dass von Kunden Entgelte (Surcharging) für Zahlungen mit PayPal und Sofort verlangt werden können – nicht aber für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Verbraucherkarte.

Im Kern begründete der BGH die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Entgelten bei Zahlungen mit PayPal und Sofort damit, dass es sich hierbei um keine Entgelte für die Zahlung als solche handele, sondern für die zusätzlichen Leistungen der Payment Service Provider. Diese zusätzlichen Leistungen stellten bei dem Zahlungsauslösedienst Sofort die Bonitätsprüfung dar und bei PayPal die Übertragung von E-Geld.”

Rechtsanwalt Dr. Christian Conreder
Dr. Christian Conreder, Rechtsanwalt, ist Partner bei der Rödl & Partner am Stand­ort Ham­burg und lei­tet den Be­reich Ka­pi­tal­an­la­ge­recht. Der Schwer­punkt sei­ner an­walt­li­chen Tä­tig­keit liegt im Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht, na­ment­lich in den Be­rei­chen des Zah­lungs­ver­kehrs- und Ka­pi­tal­an­la­ge­rechts. Ne­ben Ka­pi­tal­ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten, Emis­si­ons­häu­sern und Fa­mi­ly Of­fices be­rät Herr Dr. Con­re­der u a. Ban­ken, Zah­lungs­dienst­leis­ter, Kar­te­n­e­mit­ten­ten und Fin­Techs in zi­vil- und auf­sichts­recht­li­chen Fragestellungen.

Fazit und Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des BGH bringt insbesondere für den Online-Handel Klarheit, wie das Surcharging-Verbot in Bezug auf Sofort und PayPal auszulegen ist. Diese Rechtsprechung dürfte nach erster Einschätzung auch auf weitere (kleinere) Anbieter aus dem Bereich Payment auszudehnen sein.

Dennoch werden Kunden in Zukunft – zumindest bei PayPal – mit keinen zusätzlichen Entgelten bei der Zahlung zu rechnen haben, da PayPal in seinen Händler-AGBs die Erhebung von Entgelten untersagt hat.”Dr. Christian Conreder, Rödl & Partner

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert