ANWENDUNG30. Juli 2026

Virtuelle IBANs: Die Bafin nimmt Banken bei Geldwäscheprävention stärker in die Pflicht

Virtuelle IBANs sind für Banken eine praktische Lösung, um Zahlungseingänge zuzuordnen. Doch die BaFin sieht Risiken für Geldwäsche.
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Virtuelle IBANs sind für Banken, Zahlungsdienstleister und deren Firmenkunden eine elegante Möglichkeit, Zahlungseingänge zuzuordnen und komplexe Kontostrukturen zu vereinfachen. Doch genau diese Flexibilität kann auch Geldwäsche erleichtern. Die Bafin sieht insbesondere bei mehrstufigen und grenzüberschreitenden vIBAN-Konstruktionen erhöhte Risiken und konkretisiert mit einer neuen Aufsichtsmitteilung, wie Banken und Zahlungsdienstleister diese erkennen und begrenzen sollen.

Virtuelle IBANs, kurz vIBANs, sehen für Zahlende zunächst wie gewöhnliche IBANs aus. Dahinter muss jedoch kein eigenständiges Zahlungskonto stehen. Vielmehr können verschiedene virtuelle IBANs einem zentralen Konto zugeordnet werden. Unternehmen können Zahlungseingänge damit beispielsweise einzelnen Kundinnen und Kunden, Rechnungen oder Geschäftsbereichen zuweisen, ohne dafür jeweils eigene Konten führen zu müssen. Das erleichtert die Automatisierung im Cash Management und bei der Zahlungsabwicklung.

Aus Sicht der Geldwäscheprävention entsteht dadurch allerdings eine zusätzliche Ebene zwischen der sichtbaren IBAN und dem Konto beziehungsweise den Akteuren, die tatsächlich hinter einer Transaktion stehen. Komplizierter wird es, wenn mehrere Zahlungsdienstleister beteiligt sind oder vIBANs weitergereicht werden und Zahlungsströme zugleich über verschiedene Länder laufen.

Bafin-Exekutivdirektorin Birgit Rodolphe
Bafin

Underground-Banking-Systeme haben sich längst zu professionellen, digitalen Finanznetzwerken entwickelt. Die vIBAN kann dann als trojanisches Pferd dienen. Komplexe Strukturen im Hintergrund sind nicht auf Anhieb erkennbar..“

Birgit Rodolphe, Exekutivdirektorin Anti-Financial Crime der Bafin

Die Aufsicht sieht dabei insbesondere die Gefahr, dass komplexe vIBAN-Strukturen die Transparenz über Zahlungsströme verringern und Kontrollen erschweren. Einige Institute böten Modelle an, bei denen das Geldwäscherisiko deutlich erhöht sei.

Besondere Aufmerksamkeit widmet die Bafin dem sogenannten Underground Banking. Die dahinterstehenden Systeme funktionieren längst nicht mehr nur über Bargeld oder informelle Transfernetzwerke. Zahlungsströme können digital auf verschiedene Konten, Zahlungsdienstleister und Länder verteilt werden, um Herkunft und Empfänger der Gelder zu verschleiern. Virtuelle IBANs können solche Strukturen zusätzlich unübersichtlich machen.

Erste Vorgaben gibt es bereits seit 2020

Neu entdeckt hat die Aufsicht das Problem virtueller IBANs allerdings nicht. Bereits 2020 reagierte die Bafin auf Risiken bei entsprechenden Konstruktionen und verpflichtete deutsche Kreditinstitute dazu, bestimmte Informationen zu ausgegebenen vIBANs im automatisierten Kontenabruf bereitzuhalten. „Seit 2020 verpflichten wir deutsche Institute, die virtuelle IBANs herausgeben, Informationen zu den Verfügungs- und wirtschaftlich Berechtigten […] in der Kontenabrufdatei zu speichern“, erklärt Rodolphe.

Hintergrund der damaligen Regelung waren unter anderem Fälle, in denen virtuelle IBANs für Betrug, Steuerdelikte und andere illegale Zahlungsströme genutzt werden konnten. Für Behörden sollte nachvollziehbar bleiben, wer tatsächlich hinter einer virtuellen Kontonummer steht. Eine vIBAN sollte damit nicht dazu führen, dass die Informationen, die bei einem gewöhnlichen Konto abrufbar wären, durch die technische Konstruktion verloren gehen. Die neue Aufsichtsmitteilung geht darüber hinaus. Sie richtet den Blick nicht nur auf die Identifizierbarkeit der Beteiligten, sondern auf das Geldwäscherisiko des gesamten Geschäftsmodells und die laufende Überwachung der darüber abgewickelten Transaktionen.

Mehr Aufwand für Risikoanalyse und Monitoring

Für Banken und Zahlungsdienstleister dürfte der Einsatz virtueller IBANs damit vor allem dort aufwendiger werden, wo die Strukturen komplex sind. Die Institute sollen die Anforderungen aus der bisherigen Allgemeinverfügung und der neuen Aufsichtsmitteilung in ihre bestehenden Prozesse integrieren und Risiken aus vIBAN-Modellen angemessen berücksichtigen. Zu den möglichen Alarmzeichen zählt die Bafin unter anderem grenzüberschreitende Zahlungsaktivität in Verbindung mit komplexen Strukturen. Bei erhöhtem Risiko müssen Institute ihre Sorgfaltsmaßnahmen entsprechend anpassen. Die Aufsicht verweist dabei auf die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 Geldwäschegesetz sowie auf geschultes Personal und ein funktionierendes Transaktionsmonitoring. Damit kommt es stärker darauf an, dass ein Institut nicht nur seinen unmittelbaren Vertragspartner kennt. Bei mehrstufigen vIBAN-Modellen muss es auch verstehen können, wie die bereitgestellte Infrastruktur genutzt wird, wer von ihr profitiert und ob die beobachteten Zahlungsströme zum erwarteten Geschäftsmodell passen.

Ein grundsätzliches Problem mit virtuellen IBANs hat die Bafin damit nicht. Für Banken, Payment-Anbieter und Unternehmen bleiben sie ein nützliches Instrument, um Zahlungsströme effizient zu steuern und automatisiert zuzuordnen. Die Aufsicht macht jedoch deutlich, dass die technische Vereinfachung nicht auf Kosten der Transparenz gehen darf. Virtuelle IBANs werden durch die neuen Vorgaben also nicht grundsätzlich komplizierter – für die Institute hinter ihnen kann der regulatorische Aufwand aber steigen. Je stärker ein Modell über mehrere Beteiligte, Länder und Konten verschachtelt ist, desto wichtiger werden Risikoanalyse, Know-your-Customer-Prozesse und Transaktionsmonitoring.

Die Aufsichtsmitteilung gilt seit dem 27. Juli 2026 und soll die bestehenden Vorgaben ergänzen, bis die neue europäische Geldwäscheverordnung anwendbar wird. Das ist ab dem 10. Juli 2027 der Fall.tw

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