Bafin: Bußgelder gegen Wise, bunq und BforBank

BaFin
Laut Bafin haben es alle drei Institute über einen längeren Zeitraum versäumt, ihre an Verbraucher in Deutschland angebotenen Kontenmodelle an den Bafin-Kontenvergleich zu melden. Außerdem gehe es um Verstöße gegen Informationspflichten. Konkret gehe es dabei um die schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht bei internen Prozessen zur Veröffentlichung von Informationen.
Gegen Wise verhängte die Bafin ein Bußgeld in Höhe von 16.000 Euro. Gegen bunq ein Bußgeld in Höhe von 28.000 Euro. Das Bußgeld für die BforBank liegt bei 27.500 Euro.
Falsche oder unvollständige Entgeltinformationen auf der Website
Die Prozessschwächen der drei Fintechs hätten dazu geführt, dass sie über einen längeren Zeitraum Entgeltinformationen sowie ein Glossar auf ihren Internetauftritten nicht richtig und nicht vollständig zur Verfügung stellten.
Darüber hinaus hätten bunq und BforBank in ihren Preislisten Begrifflichkeiten verwendet, die von der standardisierten Zahlungskontenterminologie abweichen.
Der Bafin-Kontenvergleich bietet Verbrauchern Transparenz, um bei der Suche nach einem Girokonto eine erste Einordnung vorzunehmen. Er enthält Informationen zu Kontenmodellen von rund 1.100 Zahlungsdienstleistern mit insgesamt 6.600 Zahlungskontentarifen.
Die Kontenmodelle werden anhand von Vergleichskriterien wie dem monatlichen Entgelt oder der Höhe des Überziehungszinssatzes dargestellt. Nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) sind die Anbieter von Zahlungskonten – etwa Giro- und auch Basiskonten – dazu verpflichtet, der Bafin die für den Kontenvergleich notwendigen Informationen zukommen zu lassen.
Meldung neuer Kontenmodelle an den Bafin-Kontenvergleich
Neue Kontenmodelle oder Änderungen von Vergleichskriterien bei bestehenden Angeboten müssen die Kontenanbieter innerhalb von drei Geschäftstagen an den Bafin-Kontenvergleich (Website) melden.
Zahlungsdienstleister sind darüber hinaus nach dem ZKG verpflichtet, Verbrauchern eine aktuelle Fassung der Entgeltinformationen jederzeit leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen. Diese müssen, sofern vorhanden, auch über deren Internetauftritt veröffentlicht werden.dw
Sie finden diesen Artikel im Internet auf der Website:
https://itfm.link/249834


Schreiben Sie einen Kommentar