STRATEGIE7. August 2023

Zulassung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unter MiCAR

DR. DR. Johannes Blassl ist Expertre fürThemen rund um Digital Assets, so auch MiCAR.
Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek

Seit dem 29. Juni 2023 ist die Verordnung über die Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto Assets Regulation – „MiCAR“) in Kraft. Die MiCAR ist grundsätzlich ab dem 30. Dezember 2024 unmittelbar anzuwenden, einige Regelungen gelten bereits früher. Ab dem 29. Juni 2023 gelten etwa solche Regelungen, die die europäischen Aufsichtsbehörden verpflichten, Entwürfe zu technischen Regulierungsstandards, technischen Durchführungsstandards und delegierten Rechtsakten zu erlassen. Die europäischen Aufsichtsbehörden müssen diese überwiegend bis zum 30. Juni 2024 an die EU-Kommission übermitteln. Hierdurch sollen vor Geltung der eigentlichen Verordnung bestimmte Regeln konkretisiert werden.

von Dr. Dr. Johannes Blassl, Rechtsanwalt und Equity Partner, Heuking Kühn Lüer Wojtek

Die MiCAR gewährt Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen (Crypto Asset Service Providers – „CASPs“) eine Übergangsfrist von bis zu 18 Monaten im Rahmen des sogenannten Grandfatherings, wenn sie ihre Dienste vor dem 30. Dezember 2024 unter geltendem Recht erbracht haben. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, von dieser Übergangsregelung Gebrauch zu machen, und müssen ihre Entscheidung bis zum 30. Juni 2024 treffen.

Ferner definiert die MiCAR den Begriff der Kryptowerte-Dienstleistungen, zu denen die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden, der Tausch von Kryptowerten und die Beratung zu Kryptowerten gehören.”

Autor Dr. Dr. Johannes Blassl, Heuking Kühn Lüer Wojtek
Herr Dr. Dr. Johannes Blassl ist Rechtsanwalt und Equity Partner im Frankfurter Büro bei Heuking Kühn Lüer Wojtek (Website). Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht berät er Banken und Unternehmen unter Fragestellungen rund um den Einsatz der Blockchain-Technologie im Finanzmarkt. Johannes Blassl hat im Bereich Compliance und im Kapitalmarktrecht promoviert und hält regelmäßig Vorträge und veröffentlicht Fachbeiträge, insbesondere zu Themen rund um Digital Assets.
Alle Unternehmen, die Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten möchten, müssen eines der drei Erlaubnisverfahren durchlaufen: das Standardzulassungsverfahren, das vereinfachte Zulassungsverfahren oder das Notifikationsverfahren. Das Standardzulassungsverfahren stellt die umfangreichsten Anforderungen und erfordert detaillierte Informationen. Das vereinfachte Zulassungsverfahren kann von Unternehmen genutzt werden, die bereits über eine Erlaubnis nach nationalem Recht verfügen, während das Notifikationsverfahren für bereits auf EU-Ebene regulierte Finanzunternehmen gilt.

Die MiCAR legt strenge Fristen für die Bearbeitung der drei Erlaubnisverfahren fest, um die bisher jedenfalls in Deutschland sehr langen Bearbeitungszeiten zu verkürzen.”

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten ihre Anträge ab dem 30. Juni 2024 vorbereiten, wenn die Entwürfe zu den technischen Regulierungsstandards vorliegen.
Darüber hinaus können Unternehmen im Rahmen der MiCAR, Kryptowerte-Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten, ohne zusätzliche nationale Erlaubnisverfahren in anderen EU-Mitgliedstaaten zu durchlaufen. Die Regelungen zum Passporting unter der MiCAR sind weniger komplex als die bestehenden nationalen Vorschriften.

Es bleibt abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber ein vereinfachtes Zulassungsverfahren einführen wird, um so einen Wettbewerbsvorteil für bereits in Deutschland regulierte Kryptoverwahrer zu schaffen.”

Unternehmen, die ihre Kryptowerte-Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten möchten, sollten jedenfalls eine “MiCAR-Erlaubnis” beantragen, um von den Vorteilen des Passportings zu profitieren.Dr. Dr. Johannes Blassl, Heuking Kühn Lüer Wojtek

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