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STRATEGIE15. Juli 2016

Videoident & BaFin: Zurück zum Status quo ante –
plus: die Reform der Reform zum EU-Geldwäscherecht

Dr. Matthias Terlau, Partner / Rechtsanwalt Osborne ClarkeOsborne Clarke
Dr. Matthias Terlau, Partner / Rechtsanwalt Osborne ClarkeOsborne Clarke

Im Geldwäscherecht überschlagen sich die Er­ei­gnisse. Von Sommerloch keine Spur. Am vorigen Montag hat die BaFin ihr Rundschreiben 4/2016 vom 10. Juni 2016 bis zum 31. Dezember ausgesetzt. Von einzelnen Stimmen in der Branche wird behauptet, dass sich damit das pro­ble­ma­tische Rundschreiben vom 10. Juni 2016 endgültig erledigt habe.

von Dr. Matthias Terlau, Partner und
Rechtsanwalt Osborne Clarke

Das Schreiben vom 10. Juni 2016 schränkte die Nutzbarkeit der Videoidentifizierung stark ein. Es hatte in der Branche der Finanzdienstleister für Verwirrung gesorgt. Das neue Schreiben von Montag bedeutet Rückkehr zum Status quo per 5. März 2014.

In der Woche zuvor hatte die EU-Kommission einen Entwurf zur Änderung der gerade im Mai 2015 erlassenen 4. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht:
Sie wolle der zunehmenden Terrorismusgefahr begegnen.

Der Reihe nach:

Es ist eine wichtige und sehr erfreuliche Nachricht für die Finanzbranche und nahestehende Berufe, dass die BaFin die Hinweise aus ihrem Schreiben vom 10. Juni 2016 wieder zurückgenommen hat.”

Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsagenten, E-Geld-Agenten, Versicherungen, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u.v.m. können das Videoidentifizierungsverfahren wieder nutzen. Die Beschränkung auf Kreditinstitute, die sich in dem Schreiben vom 10. Juni 2016 fand, entfällt damit zunächst wieder.

Auch die “1-Cent-Überweisung” ist vorläufig nicht mehr erforderlich. Hier hatte das Rundschreiben der BaFin vom 10. Juni 2016 eine Anforderung aufgestellt, die aus dem Verfahren der Identifizierung unter persönlich nicht anwesenden Personen stammt. Da das Rundschreiben gleichzeitig ausdrücklich bekräftigt hatte, dass eine Videoidentifizierung ein Verfahren unter Anwesenden darstellt, war diese Anforderung auf Unverständnis gestoßen. Zudem entfällt auch die Überprüfung der Daten anhand öffentlich zugänglicher Quellen.

Die BaFin erwartet Klärung der aufgeworfenen Fragen durch den (anstehenden) Kabinettsentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie – der nach Bekundung der BaFin am Jahresende veröffentlicht werden soll.

Experte: Dr. Matthias Terlau
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Dr. Matthias Terlau hatte im Jahr 2014 die erstmalige Billigung eines Videoidentifizierungsverfahrens durch die Finanzaufsicht rechtlich begleitet. Infolge dieser Billigung und entsprechend dem von Dr. Terlau vertretenen Ansatz entstand das BaFin-Rundschreiben vom 5. März 2014 zur Videoidentifizierung.

Umsetzungsfrist: der 26. Juni 2017 … eigentlich

Diese Zeitplanung in Deutschland wird von der EU-Kommission offenbar vehement in Frage gestellt. Obschon die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie aktuell noch nicht in nationales Recht umgesetzt ist, hat sie am 5. Juli 2016 einen Entwurf zur Änderung dieser Richtlinie vorgelegt. Umsetzungsfrist für die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie ist (eigentlich) der 26. Juni 2017. Die EU-Kommission will nun die 4. EU-Geldwäscherichtlinie noch einmal verschärfen, um der zunehmenden Bedrohung durch Terrorismus zu begegnen und Terrorismusfinanzierung zu unterbinden. Hier hat sie vor allem voreingezahlte Instrumente (prepaid instruments) und virtuelle Währungen und die Betreiber von Plattformen für solche Währungen im Blick.

Zudem hat die EU-Kommission die nationalen Regierungen aufgefordert, die 4. EU-Geldwäscherichtlinie möglichst vorzeitig schon zum 1. Januar 2017 umzusetzen.  In Deutschland gibt es noch nicht einmal einen veröffentlichten Regierungsentwurf zu einem Umsetzungsgesetz.aj

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