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STRATEGIE30. April 2018

Neue EU-Regelungen im Crowdfunding-Bereich: Chance oder Erschwernis?

Crowdfunding-Experte: Dr. Christian Conreder
Dr. Christian Conreder, Rechtsanwalt, ist Associate Partner bei der Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft SteuerberatungsgesellschaftDr. Christian Conreder

Zum Zwecke der Unternehmens­finan­zierung erfreut sich das sog. Crowdfunding großer Beliebtheit. Am 08. März 2018 hat die Europäische Kommission einen Verordnungs­entwurf über EU-weit einheitliche Crowdfunding-Regelungen veröffentlicht. Was bedeutet dieser Entwurf für Projektinitiatoren und Betreiber von Crowdfunding-Plattformen? Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammen.

von Dr. Christian Conreder und Fabian Hausemann, Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Begriff des Crowdfunding

Das Modell des Crowdfunding war zunächst für die Finanzierung von Start-up-Unternehmen vorgesehen. Allerdings greifen auch etablierte Unternehmen auf diese Unternehmensform zurück.

Fabian Hausemann, Rechtsanwalt, ist als Associate bei der Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft SteuerberatungsgesellschaftFabian Hausemann

Beim Crowdfunding (auch „Schwarmfinanzierung“ genannt) haben Projektinitiatoren die Möglichkeit, über internetbasierte Crowdfunding-Plattformen in Kontakt mit einem breiten Anlegerpublikum (die Crowd) zu treten, neue Geschäftskonzepte vorzustellen und Kapital einzuwerben. Dabei unterscheidet man im Wesentlichen zwischen vier Modellen: dem spendenbasierten, dem gegenleistungsbasierten, dem kreditbasierten (auch Crowdlending) und dem Equity-based-Crowdfunding (auch Crowdinvesting).

In der Praxis sind im Wesentlichen das Crowdlending sowie das Crowdinvesting am Markt anzutreffen. Beim Crowdlending wird dem Projektentwickler durch Einschaltung einer Crowdfunding-Plattform ein herkömmliches Bankdarlehen vermittelt. Anschließend veräußert die Bank den Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen in Teilforderungen an einzelne Anleger.

Beim Crowdinvesting hingegen erlangt der Geldgeber als Gegenleistung für das zur Verfügung gestellte Kapital in der Regel eine Beteiligung am zukünftigen Ergebnis der geldnehmenden Beteiligungsgesellschaft.”

Zudem werden beim Crowdinvesting oftmals sog. Nachrangdarlehen zwischen dem Projektinitiator und den Anlegern geschlossen. Hierbei wird vereinbart, dass der Anleger nachrangig gegenüber den übrigen Gläubigern befriedigt wird. Die Rückzahlung wird unter die Bedingung gestellt, dass hierdurch kein Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeigeführt wird (sog. qualifizierter Nachrang).

Das Crowdfunding wird im Wesentlichen durch das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) aufsichtsrechtlich geregelt. Es findet insofern eine Privilegierung statt, als dass hierfür im Rahmen der vorgegebenen Grenzen keine Prospektpflicht besteht. Allerdings ist das Finanzierungsvolumen auf 2,5 Mio EUR begrenzt.

Autor Dr. Christian Conreder
Dr. Christian Conreder, Rechtsanwalt, ist Associate Partner bei der Rödl Rechts­anwalts­gesell­schaft Steuerberatungsgesellschaft mbH am Standort Hamburg und leitet den Bereich Kapitalanlagerecht. Der Schwerpunkt seiner anwaltlichen Tätigkeit liegt im Bank- und Kapitalmarktrecht, namentlich in den Bereichen des Zahlungsverkehrs- und Kapitalanlagerechts. Neben Kapitalverwaltungsgesellschaften, Emissionshäusern und Family Offices berät Herr Dr. Conreder u a. Banken, Zahlungsdienstleister, Kartenemittenten und FinTechs in zivil- und aufsichtsrechtlichen Fragestellungen.

Crowdfunding-Neuerungen durch EU-Regelungen

Bislang wird das Crowdfunding in den 28 Mitgliedstaaten der EU einzeln geregelt, sodass viele voneinander abweichende Regelungen bestehen. Bisher müssen Crowdfunding-Plattformen, die ihre Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten anbieten möchten, zu diesem Zweck dort eine Genehmigung einholen und die dort geltenden nationalen Crowdfunding-Vorschriften einhalten.

In der Praxis bedeutet dies, dass eine Crowdfunding-Plattform, die grenzübergreifend tätig werden möchte, mehrere nationale Regelungen gleichzeitig einhalten und ihr Geschäftsmodell entsprechend anpassen muss.”

Demnach geht mit der Ausweitung der Tätigkeit auf EU-Ebene ein nicht unerheblicher Aufwand einher. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission am 08. März 2018 einen Verordnungsentwurf für einheitliche Crowdfunding-Regelungen auf EU-Ebene veröffentlicht. Der Entwurf beinhaltet im Wesentlichen die Möglichkeit eines „EU-Passes“ für Crowdfunding-Plattformen, der eine EU-weite Erbringung von Dienstleitung ermöglicht.

Nationale Crowdfunding-Vorschriften sollen durch den Verordnungsentwurf allerdings nicht ersetzt werden. Der Vorschlag lässt Plattform-Betreibern vielmehr die Wahl zwischen der (weiteren) Erbringung ihrer Dienstleistungen auf Grundlage des geltenden nationalen Rechts und der Beantragung einer Zulassung nach dem EU-Verordnungsentwurf. Im Falle einer Zulassung nach den EU-Vorschriften soll diese sowohl für die Erbringung von Dienstleistungen im Herkunftsmitgliedsstaat als auch auf grenzübergreifender Ebene gelten.

Als zentrale Aufsichtsbehörde ist die ESMA vorgesehen, die mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet werden soll (bspw. Zulassungsentzug, Vor-Ort-Prüfungen, Informationsrechte und Geldbußen).”

Ähnlich zum Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) im Sinne des VermAnlG sieht der Verordnungsentwurf die Erstellung eines Basisinformationsblatts für den Anleger mit wesentlichen Angaben zum Investitionsvorhaben vor. Als größter Unterschied im Vergleich zur deutschen Regulierung ist hervorzuheben, dass der EU-Entwurf eine Begrenzung des Finanzierungsvolumens auf 1 Mio. EUR beinhaltet (VermAnlG: 2,5 Mio. EUR).

Ausblick

Autor Fabian Hausemann
Fabian Hausemann, Rechtsanwalt, ist als Associate bei der Rödl Rechts­anwalts­gesell­schaft Steuerberatungsgesellschaft mbH am Standort Hamburg tätig. Als Teil des bank- und kapitalanlagerechtlichen Teams hat sich Herr Hausemann auf aufsichtsrechtliche Fragestellungen insbesondere aus den Bereichen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), Vermögensanlagegesetzbuchs (VermAnlG) und Kreditwesengesetzes (KWG) spezialisiert. Hausemann berät bspw. Kapital­ver­wal­tungs­gesell­schaften, Fondsinitiatoren und FinTechs bei konzeptionellen und operativen Themen.
Im heutigen digitalen Zeitalter verwundert es nicht, dass das internetbasierte Crowdfunding zunehmend beliebter wird. Nach dem „Crowdinvest Marktreport 2017“ des Informationsportals www.crowdfunding.de ist der deutsche Markt 2017 um ca. 170 % auf rund 200 Mio EUR gewachsen. Dies mag nicht zuletzt an der Unkompliziertheit der Beteiligungsmöglichkeit für die Investoren liegen: Wenige Klicks reichen aus, um eine Investitionsentscheidung online umzusetzen.

Durch den EU-Vorschlag zur Einführung eines „EU-Passes“ für Plattform-Betreiber können diese ihre Markteintrittskosten senken, sofern sie Dienstleistungen auch im EU-Ausland anbieten wollen. Es wird nicht mehr erforderlich sein, dass Plattform-Betreiber eine Vielzahl von nationalen Vorschriften einzuhalten haben.

Allerdings dürfte die Begrenzung des Finanzierungsvolumens auf 1 Mio. EUR einen nicht zu unterschätzenden Nachteil im Vergleich zur deutschen Regulierung darstellen. Diese Grenze wird gerade bei Immobilienprojekten, deren Finanzierung im Crowdfunding-Bereich vorherrschend ist, schnell ausgeschöpft sein. Vor diesem Hintergrund dürfte die Europäische Lösung nur wenig attraktiv sein und weiterhin die nationale Lösung gewählt werden.aj

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