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ONLINE PAYMENT19. Juli 2015

Sofort Überweisung und die Grenze der Zumutbarkeit

Linsenbarth-Rudolfprivat
Rudolf Linsenbarthprivat

Das Landgericht Frankfurt sprach am 24.06.2015 ein vielbeachtetes Urteil zum Angebot von Zahlverfahren in Online Shops. Die verkürzte Kernaussage, Sofortüberweisung der Sofort AG stellt kein zumutbares Zahlungsmittel dar, fand danach ein in der Medienlandschaft ein breites Echo.

von Rudolf Linsenbarth

Geklagt hatten die Verbraucherzentralen gegen das Reisebuchungsportal www.start.de, betrieben von der DB Vertriebs GmbH . Ein Kunde der dort beispielhaft einen Flug mit einem Reisepreis von 120 € buchen wollte, konnte diesen per Sofortüberweisung bezahlen oder seine Kreditkarte dafür verwenden. Bei Einsatz der Kreditkarte wurde aber ein Aufschlag in Höhe von 12,90 € verlangt.

Kreditkarte kostet 12,90 Euro mehr
als per Sofortüberweisung

Das Gericht befand die DB verstößt damit gegen § 312a BGB (Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Ver­braucher­ver­trä­gen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten). Dort heißt es wörtlich:

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn:
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht
oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

 

Was bedeutet “Kein zumutbares Zahlungsmittel” tatsächlich?

Rudolf Linsenbarth
Rudolf Linsenbarth ist Senior Consultant für den Bereich Mobile Payment und NFC bei COCUS Consulting. Zuvor war er 11 Jahre im Bankbereich als Senior Technical Specialist bei der TARGO IT Consulting (Crédit Mutuel Bankengruppe). Linsenbarth ist einer der profiliertesten Blogger der Finanzszene und kommentiert bei Twitter unter @holimuk die aktuellen Entwicklungen der Branche. Alle Artikel und Meinungsäußerungen schreibt Rudolf Linsenbarth im eigenem Namen.
Das Gericht befand darauf hin dass Sofort kein für den Verbraucher zumutbares Zahlungsmittel im Sinne dieses Gesetzes ist. Begründet wurde dies folgendermaßen:
Der Verbraucher muss einem Dritten Kontozugangsdaten mitteilen und in den Abruf von Kontodaten einwilligen. Hierdurch erhält dieser Dritte umfassenden Einblick in die Kunden-Kontoinformationen. Es handelt sich um besonders sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten. Daneben muss der Kunde dem Zahlungsdienstleister seine personalisierten Sicherheitsmerkmale (zum Beispiel PIN und TAN) mitteilen. Dies birgt erhebliche Risiken für die Datensicherheit und eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten. Dabei kommt es im Ergebnis nicht auf die konkrete Sicherheit des Dienstes “Sofortüberweisung” an, sondern auf die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden kann, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen. Das Urteil ist richtig im Sinne der Verbraucher!

Alle denen der rührige Anbieter Sofort immer schon ein Dorn Auge war nutzten diese Steilvorlage um Stimmung gegen das Verfahren zu machen. Dabei hat das Gericht die konkrete Sicherheit des Verfahrens überhaupt nicht in Betracht gezogen.

Es geht hier nur um die persönlichen Befindlichkeiten des Konsumenten. Dort gibt es diejenigen denen bereits eine Onlineüberweisung zu unsicher ist. Andere wiederum würden möglicherweise jede Zahlung auf Facebook posten.

Fakt ist: Sofort hat ein Interesse an einem nachhaltigen Geschäftsmodell und würde dieses durch unseriöses Geschäftsgebaren „sofort“ untergraben. Die Banken die sich hier aufregen sollten sich fragen warum es für die Drittanbieter einschließlich PayPal überhaupt ein Geschäftsmodell gibt. Die Antwort ist unzulängliche und zu zögerliche Angebote für die Kunden.

In diesem Sinne wäre auch für die extrem sicherheitsaffinen Verbraucher zu hoffen, dass mit Paydirekt jetzt mal ein Volltreffer kommt!aj

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