PRODUKTE20. Juli 2017

BGH-Urteil: Sofort­über­weisung darf nicht einziger kostenloser Zahlungsweg sein

Rawpixel.com / Bigstock

Die „Sofortüberweisung“ als einziges kostenloses Zahlungsmittel bei Verträgen im Internet anzubieten, ist für Verbraucher unzumutbar. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. Das Geschäftsmodell der „Sofortüberweisung“ an sich ist aber damit aber nicht in Frage gestellt. Auch dürfte das Urteil in einigen Monaten schon nicht mehr ganz so relevant sein wie heute. 

Die DB Vertrieb GmbH darf bei Flugreisebuchungen über die Reiseplattform start.de die „Sofortüberweisung” nicht als einzige kostenlose Bezahlmethode anbieten. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) aufgrund einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) – Aktenzeichen Az.: KZR 39/16, ausführliche schriftliche Begründung ausstehend.

Verbraucher muss seine PIN und TAN vor Dritten schützen können

Die Gründe, die das Gericht als Grundlage für die Entscheidung deutlich machte, sind einfach und schlüssig: Die einzige kostenlose Zahlungsart dürfe Verbraucher nicht dazu zwingen, mit einem nicht beteiligten Dritten in vertragliche Beziehungen zu treten und diesem hochsensible Finanzdaten zu übermitteln, zumal dies gegen die vertragliche Vereinbarung mit ihrer Bank verstoße. Den AGB zufolge müssten Verbraucher davon ausgehen, dass ihnen die Eingabe von PIN und TAN auf der Website eines Dritten untersagt sei.

Das Urteil stärkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Bezahlen im Internet. Die einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit darf Verbraucher nicht zwingen, gegen das Verbot ihrer Bank zu verstoßen, sensible Daten an einen externen Dienstleister zu übermitteln.“

Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband

Die Reiseplattform der DB Vertrieb GmbH start.de (inzwischen www.bahn.de/urlaub) bot das Bezahlen mit Kreditkarte nur gegen ein zusätzliches Entgelt an. In dem Fall, der Anlass für die Klage des vzbv war, kostete das 12,90 Euro – bei einem Reisepreis von 120,06 Euro. Kostenlos konnten die Kunden lediglich per „Sofortüberweisung” bezahlen. Hierbei öffnete sich ein Dialogfenster. Eingegeben werden sollten die Kontodaten inklusive PIN und TAN. Damit prüfte der Anbieter, die Sofort AG, dann unter anderem den Kontostand, den Disporahmen und ermitteln, ob der Kunde andere Konten hatte.

Kreditkarte zählt nicht immer als gängiges Zahlungsmittel

Das Geschäftsmodell „Sofortüberweisung“ ist damit allerdings nicht in Frage gestellt und auch der DB Vertrieb bleibe es unbenommen, diese Zahlungsart weiterhin anzubieten. Den Kunden müssten jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden, bei denen sie eben nicht mit Dritten ihre Zugangsdaten teilen und somit gegebenenfalls gegen die AGB ihrer Bank verstoßen.

Mit seinem Urteil hob der BGH das Berufungsurteil des OLG Frankfurt auf und wies die Berufung gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurück. Als Beispiel zumutbarer Zahlungsmöglichkeiten hatte im Übrigen das vorinstanzliche Landgericht Frankfurt die Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung, Einziehung und weithin übliche Kreditkarten genannt – letztere allerdings nur in Situationen, in denen die Bezahlung per Kreditkarte üblich sei. Ob der BGH sich dieser Einschätzung anschließt, ist noch offen, die schriftliche Urteilsbegründung ist erst in einigen Wochen zu erwarten.

Klar ist aber bereits, dass das Urteil in Zukunft nur noch begrenzt von Wichtigkeit sein wird. Der Bundestag hatte Anfang Juni beschlossen, dass ab 2018 Aufschläge für bestimmte, gängige Zahlungsmittel im Online-Handel ohnehin der Vergangenheit angehören sollen. Dem neuen Paragrafen 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zufolge dürfen Händler künftig keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen.tw

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