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RECHT & REGULIERUNG8. Oktober 2018

Kein PSD2 Access to Account (XS2A) für Sparkonten – noch einmal gut gegangen?

Dr. Matthias Terlau, Rechtsanwalt Partner, Görg Rechtsanwälte
Dr. Matthias Terlau, Rechtsanwalt Partner, Görg RechtsanwältePartner, Görg Rechtsanwälte

Der EuGH hat per Urteil entschieden, dass ein Online-Sparkonto nicht unbedingt als Zahlungs­konto erachtet werden kann – und damit schon (meist) nicht die PSD1 angewendet werden kann. Für die PSD2 dürfte das dann auch gelten. Der Fall stammt aus Österreich. Die ING DiBa bietet dort sogenannte Online-Direkt-Sparkonten an. Auf diese Sparkonten bzw. von diesen Sparkonten können Kunden über Online-Banking Ein- und Aus­zahlungen täglich vornehmen. Allerdings muss der Kunde jeweils ein auf ihn lautendes Girokonto als Referenzkonto zwischenschalten. Überlegungen zum Zahlungskonto-Urteil des EuGH vom 04.10.2018 –und was das für XS2A bedeutet.

von Dr. Matthias Terlau, Rechtsanwalt Partner, Görg Rechtsanwälte

Würde ein Sparkonto als Zahlungskonto im Sinn der PSD2 eingestuft, so hätte dies eine ganze Vielzahl von Konsequenzen. Vor allem müssten Banken dann für solche Sparkonten den Zugriff Dritter (Access to Account/XS2A), namentlich für Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste, gestatten. Zusätzliche Informationspflichten, Regeln für die Ausführung von Transaktionen sowie deren Rückabwicklung sowie auch wären einige der weiteren Folgen. Außerdem wären Banken dann, allein aufgrund der Tatsache, dass sie solche Sparkonten anbieten, zur Einrichtung von Basiskonten nach dem Zahlungskontengesetz verpflichtet.

XS2A-Urteil vom EuGH
curia.europa.eu

Diese Folgen wurden abgewendet.”

Der EuGH sieht als konstitutives Merkmal eines Zahlungskontos die Möglichkeit an, von einem Konto Zahlungsvorgänge an Dritte auszuführen bzw. von Dritten zu empfangen. Er stellt dabei vor allem auch auf eine Bestimmung der Zahlungskonten-Richtlinie ab, wonach Zahlungskonten dem Verbraucher folgendes ermöglichen: Die Einzahlung eines Geldbetrages auf ein Zahlungskonto, die Bargeld­ab­hebung von einem Zahlungskonto sowie die Ausführung und den Empfang von Zah­lungs­­vor­gän­gen ein­schlie­ß­lich Über­wei­sun­gen an Drit­te und von Drit­ten. Das sah die Ba­Fin für Spar­kon­ten bis­her eben­so.

Autor Dr. Matthias Terlau, Rechtsanwalt
Dr. Matthias Terlau, Rechtsanwalt und Partner im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht bei Görg. Der Schwerpunkt seiner Beratung liegt im Zahlungsverkehrsrecht und FinTech. Er ist in den letzten Jahren durch zahlreiche Veröffentlichungen und Vorträge insbesondere zur PSD2 hervorgetreten.

Die spannende Frage lautet aber: Was ist mit Kreditkartenkonten?

Als geklärt dürfte der Fall gelten, dass ich mit einem Kreditkartenkonto unmittelbar Überweisungen auf Drittkonten vornehmen kann. In dem Fall liegt ein Zahlungskonto vor – mit den oben beschriebenen Folgen (Access zu Account- XS2A, Informationspflichten etc.). Ob dagegen eine Möglichkeit, Guthaben auf ein Kreditkartenkonto einzuzahlen, zu einem Zahlungskonto führt, dürfte nach wie vor offen sein. Ist hier auf den Dritten abzustellen? So dürften die Ausführungen des EuGH unter Verweis auf die Zahlungskonto-Richtlinie zu verstehen sein. Wenn also nur Einzahlungen des Karteninhabers möglich sind, sei es auch über ein bei einem anderen Institut geführtes Konto, wäre das Kreditkartenkonto kein Zahlungskonto. Ähnlich müsste man den Fall der – sehr üblichen – Barabhebungen von Kreditkarten(-konten) lösen. Auch diese Möglichkeit führt nicht zu einem Zahlungskonto.

Das XS2A-Fazit

Aufatmen für die Branche. Der EuGH hat nicht, wie bisweilen befürchtet wurde, radikal den Begriff Zahlungskonto auf alle möglichen Kontoarten ausgedehnt. Banken müssen vor allem den Kontozugang (PSD2 – Access to Account) nur für klassische „Girokonten“ einrichten und darüber hinaus nur, wenn andere Konten ähnliche Funktionen vorsehen, insbesondere Überweisungsfunktionen.”

Also, Sekt bei den einen, Selters bei den anderen!Dr. Matthias Terlau

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